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Versetzungsordnung

Zunächst hoffen wir, Sie sind nur rein interessehalber auf diesem Bereich der Homepage ohne (eigenen) Anlass. Sollte letzteres leider der Fall sein, finden Sie hier die nun folgenden Informationen hier https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/2109_versetzungsregelungen_am_gymnasium_g9.pdf noch detaillierter. 

  1. Die Versetzung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 hängt von der Entscheidung der Klassenkonferenz ab (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Schulgesetzes (§ 50) und der Allgemeinen Versetzungsbestimmungen (APO-S I))
  2. Ein Schüler wird versetzt, wenn:
    • höchstens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache eine mangelhafte Leistung vorliegt und diese durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird, oder
    • höchstens in einem der übrigen Fächer die Leistungen nicht ausreichend sind, oder
    • in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, davon jedoch nur in einem Fach mangelhaft, wobei dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.
    • Eine nicht versetzte Schülerin oder Schüler der Klassen 7 bis 10 kann ggf. durch eine erfolgreiche Nachprüfung in einem Fach, in dem seine Leistungen „mangelhaft“ waren, nachträglich versetzt werden.
  3. In einigen Fächern ist der Unterricht in bestimmten Jahrgangsstufen nur im ersten Halbjahr vorgesehen (Epochalunterricht). Die dort erzielten Noten bleiben versetzungsrelevant und stehen auch auf dem Schuljahresendzeugnis. 
  4. In den Klassen 9 und 10 ist das im Wahlpflichtbereich II gewählte Fach versetzungswirksam als Fächergruppe II.
  5. Das Sibi informiert die Eltern darüber, wenn die Versetzung gefährdet ist. Diese Mitteilungen („Blaue Briefe“/Monita) werden in der Regel zehn Wochen vor dem Versetzungstermin verschickt, es sei denn, der Termin fällt in die Osterferien, es wurde eine späte Minderleistung festgestellt oder ein plötzlicher Leistungsabfall ist aufgetreten. Ein versehentliches Unterlassen dieser Warnung begründet keinen Anspruch auf Versetzung. Nicht angemahnte Minderleistungen in einem Fach werden bei der Versetzung am Ende der Klassen 6 bis 8 jedoch nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um Zeugnisse, die mit einem Abschluss oder einer Berechtigung verbunden sind (bei Abschluss der Klasse 9 oder 10), wo stets alle nicht ausreichenden Leistungen berücksichtigt werden.
  6. Die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) dauert grundsätzlich sechs Jahre und darf höchstens um zwei Jahre überschritten werden.

https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/2109_versetzungsregelungen_am_gymnasium_g9.pdf